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Sonntag, 9. April 2017

Verfassungsbeschwerde soll Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg verhindern – rechtzeitige öffentliche Diskussion sichert Rechtsstaatlichkeit und Frieden

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Deutschland
Festnetz: +49/202/2502621
Email: chatling@gmx.de
Menschenrechtsverteidigerin
(i. S. v. Uno-Res. 53/144)


An die Presse
mit der Bitte um Veröffentlichung




Betreff:-Verfassungsbeschwerde soll Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg verhindern – rechtzeitige öffentliche Diskussion sichert Rechtsstaatlichkeit und Frieden
-Bundestag, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht wurden informiert
über kommende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundestags (Drucksache 18/9960) vom 09.11.2016 über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr

08.04.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesverfassungsgericht ((C) S.L.Hassel-Reusing)
mit Schreiben vom 07.04.2017 haben wir die Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht sowie den Präsidenten und die Fraktionen des Bundestags darüber informiert, dass wir mit einer neuen Klägergruppe eine Verfassungsbeschwerde einreichen werden gegen den Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr. Unser Rechtsmittel wird auch Anträge auf einstweilige Anordnung und Ablehnungen von BVR Prof. Dr. Peter-Michael Huber und Verfassungsgerichts-präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle wegen Besorgnis der Befangenheit (§§18, 19 BVerfGG)
in den Befangenheitssachen „Aufbrechen und Beiseiteschieben der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)“ und „Rücksichtnahme auf Bilderberg“ enthalten.
Das Timing der öffentlichen Debatte vor allem vor der Einreichung der Klage wird entscheidend sein für ihren Erfolg. Die Verhinderung der Eskalation zu einem thermonuklearen Krieg ist absolut vorrangig. Mit der Bombardierung einer syrischen Militärbasis in Homs durch die US-Luftwaffe am Morgen des 07.04.2017 steht die Welt ähnlich nah an einer thermonuklearen Katastrophe wie am 31.08.2013.
Die Herstellung der rechtzeitigen Sichtbarkeit und einer öffentlichen Debatte haben sich als für das Leben und für die Rechtsstaatlichkeit unerlässlich erwiesen.


Die vorgeschlagenen Sicherheitszonen bzw. Flugverbotszonen in Syrien würden das Risiko eines thermonuklearen Kriegs weiter verschärfen, und die jetzige Situation droht deren Einführung zu beschleunigen.
Art. 303 des US-Gesetzes HR 5732 vom 15.11.2016 verpflichtet die US-Regierung, die Einrichtung solcher Zonen innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten jenes Gesetzes zu beurteilen. Die Erzwingung einer solchen Zone würde in direkte Konfrontation mit der syrischen Armee und so auch mit Russland führen. Siehe das CNAS - Papier „Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“ und das Brookings Institution - Papier „Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“.
Ende Januar 2017 hat Seine Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, Pentagon und Außenminis-terium angewiesen, innerhalb von 90 Tagen, also bis spätestens etwa Ende April, die Einführung von Sicherheitszonen in Syrien zu prüfen.
Wir werden dieses Eskalationsrisiko für den deutschen Syrien-Einsatz in die Verfassungs-beschwerde aufnehmen.
Es ist entscheidend, eine einstweilige Anordnung zu erreichen, bevor die Flugverbotszonen bzw. Sicherheitszonen in Syrien eingerichtet werden. Das wird auch die notwendige internationale Signalwirkung erzielen.
Hinzu kommt, dass in Syrien zahlreiche Staaten, darunter auch atomar bewaffnete wie USA, Russ-land, Großbritannien, Frankreich, Israel, Saudi-Arabien und China, mit unterschiedlichen Interessen und in unterschiedlichem Ausmaß, militärisch involviert sind, und die unzureichende Koordinie- rung zwischen diesen und der syrischen Regierung die erhebliche Gefahr auch einer ungewollten Eskalation bis zum thermonuklearen Krieg beinhaltet.

Die Verfassungsbeschwerde wird beantragen, den Syrien-Einsatz der Bundeswehr zu untersagen, weil er die Menschenwürde i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 1+2 GG) und das grundrechts-gleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) (wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für große Teile des Einsatzes) verletzt. Das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), welches formuliert ist als ein Bekenntnis des deutschen Volkes, wurzelt in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist aufgenommen worden ins Grundgesetz inspiriert von der berühmten „Rede der Hoffnung“ Seiner Excellenz, des US-Außenministers James F. Byrnes. Als einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung des Weltfriedens und zur Wiederherstellung ihrer Würde sind alle Deutschen unantastbar durch das Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG vom Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz beschlossen hat, auf den Frieden verpflichtet und zum Frieden berechtigt worden. Die Existenz des Friedensgebots ist bestätigt worden im Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 durch das Bundesverfassungsgericht. Nun ist es Zeit, dass dieses Prinzip seinen Beitrag leistet zur Bewahrung des Weltfriedens. Nach unserer Rechtsauf-fassung beinhaltet das Friedensgebot den Respekt vor allen anderen den Frieden schützenden Vorschriften des Grundgesetzes und außerdem das Verbot von jeglichem deutschen Beitrag zur Erhöhung von Weltkriegsrisiken, denn die „Rede der Hoffnung“ beinhaltet den Willen, jeglichen weiteren Weltkrieg zu verhindern. Nie wieder darf uns die Würde genommen werden, denn der Respekt für die Würde ist der Schlüssel zum Frieden (Art. 1 Abs. 1+2 GG).

Der Einsatz verletzt objektiv die Angriffskriegsverbote und stört das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta). Im Juni 2016 hat der Protest der syrischen Regie-rung bewiesen, dass diese auch den deutschen Einsatz ablehnt, welcher weder von ihr erbeten noch mit ihr koordiniert worden ist. Der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) ist verletzt, weil die Zustimmung des Bundestags auch hätte eingeholt werden müssen vor dem Bündnisfall-Beschluss auf EU-Ebene vom 16./17. 11.2015 (Az. 14120/15). Desweiteren ist die EU-Bündnisfall-Klausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) noch gar nicht gültig, da, wie das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 entschie-den hat, die EU zuvor hätte beschließen müssen, dass sie eine gemeinsame Verteidigungspolitik wolle, was dann der Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten bedurft hätte (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV); zumindest das letztere ist niemals erfolgt Außerdem ist die EU ohne gültige Bündnisfall-Klausel (im Gegensatz zur NATO) kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; die Bundeswehr darf für Kampfeinsätze nur verwendet werden für die Verteidigung des eigenen Landes und innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG). Und die internationale Allianz im Kampf gegen Isis ist ein ad hoc – Bündnis ohne jeglichen ratifizierten Vertrag und somit offensichtlich ohne jegliche Bündnisfall-Klausel. Auch die Syrien-Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats legalisieren den Einsatz nicht, weil sie gerade nicht gem. Art. 42 Uno-Charta feststellen, dass friedliche Mittel erfolglos oder aussichtslos seien, und sie geben gerade deshalb keine Genehmigung für militärische Mittel, da sie im Gegenteil auf Verhandlungen und auf immer härtere Sanktionen gegen Isis, gegen Al Qaida und gegen immer mehr Gruppen von deren Unterstützern setzen.
Die Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 sind unterhalb der Schwelle eines militärisch bewaff-neten Angriffs geblieben. Der Bündnisfall-Beschluss hat de facto nur einen beträchtlichen Teil der Öffentlichkeit und der Politiker von der Tatsache abgelenkt, dass der Syrien-Einsatz eine Militär-intervention für Werte und Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV) und zur Krisenintervention (Art. 43 Abs. 1 EUV) ist – korrespondierend mit der Ideologie der „humanitären Intervention“. Jene Ideologie hat sich entwickelt aus der Studie „Self Determination in the New World Order“ aus dem Jahr 1992 vom Think Tank Carnegie Endowment for International Peace, und sie zielt nachweislich auf die Umgehbarmachung des Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und der Zustän-digkeiten des Uno-Sicherheitsrats. Sie missbraucht die Menschenrechte gegen den Frieden und verletzt so Art. 29 Nr. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die Ideologie der „humanitären Intervention“ ist in den letzten 24 Jahren verantwortlich gewesen für „Farb-Revolutionen“ genannte „Regimewechsel“ und für Kriege (mit dem Kosovo-Krieg als erstem größerem Experimentierfeld) incl. der Beinahe-Eskalation des Syrien-Konflikts zum themonukle-aren Krieg, welche knapp verhindert worden ist am 31.08.2013. Genau wie damals wird ein Chemiewaffenzwischenfall voreilig der syrischen Regierung zugeschoben, und genau wie damals versucht man, einen unzureichend informierten US-Präsidenten zu Handlungslinien zu verleiten, die in den thermonuklearen Krieg führen würden.

Die Verfassungsbeschwerde wird das Verbot des Syrien-Einsatzes geltend machen auch wegen der Weltkriegsrisiken des Syrien-Konflikts, zu welchen Deutschland angesichts seines Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG) nicht beitragen darf. Isis und Al Qaida streben nachweislich an, die in der Islamischen Offenbarungsgeschichte beschriebene Endschlacht herbeizuführen, indem sie einen in Syrien beginnenden Weltkrieg provozieren. Beide streben, ebenso wie die Moslembruderschaft, welche die Ideologie für Al Qaida entwickelt hat, nach einem globalen Kaliphat, und es ist unklar, inwieweit die Dschihadisten von welchen staatlichen und / oder privaten Akteuren gesteuert werden. Ein Weltkrieg wäre heute thermonuklear, und niemand würde ihn überleben. Er droht angesichts des weithin unkoordinierten Einsatzes der Luftwaffen und teilweise der Bodenstreit-kräfte zahlreicher Länder mit unterschiedlichen Interessen in Syrien. Auch die o. g. Papiere von CNAS und Brookings Institution, Überlegungen im Herbst 2016 innerhalb des Nationalen Sicher-heitsrats der USA hinsichtlich eines möglichen direkten Angriffs auf die syrische Armee, und die Drohung Russlands (auch im Herbst 2016), alle Flugzeuge abzuschießen, welche die russischen Truppen gefährden, würden im Falle ihrer Umsetzung in den themonuklearen Krieg führen. Am 31.08.2013 ist die globale Eskalation sehr knapp verhindert worden, weil in Zusammenhang mit dem Chemiewaffenzwischenfall in Ghouta vom 21.08.2013 die USA gerade noch rechtzeitig informiert worden sind hinsichtlich der russischen Warnung, dass im Falle von US-Luftschlägen gegen Syrien Russland gegen Saudi-Arabien vergelten würde. Auch der Abschuss eines russischen Flugzeugs über Syrien durch die Türkei im Dezember 2015, der Vorschlag Saudi-Arabiens im Februar 2016 zum (von der NATO abgelehnten) Einmarsch in Syrien und Irak mit einer internationalen sunnitischen ad hoc – Allianz und die Bombardierung syrischer Truppen in Deir Azzur im September 2016 hätten leicht zum Weltkrieg eskalieren können.

Der Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 und der Bündnisfall-Beschluss durch Ihre Exzellen-zen, die Verteidigungsminister der EU-Mitgliedsstaaten, vom 16./17.11. 2015 haben die Vorgaben des Lissabon-Urteils zur mit der Uno-Charta konformen Auslegung der Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU missachtet. Darum wird die Verfas-sungsbeschwerde geltend machen zur Erreichung von Rechtssicherheit für die Friedensordnung der Vereinten Nationen und für die Existenz der Europäischen Union, die Bundesregierung zu verpflichten, in der Uno-Vollversammlung ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zu beantragen zu folgender Frage:

How exactly has the interpretation of the norms of the Treaty on the European Union (TEU) on military interventions for values and interests (art. 42 par. 5 TEU), on military interventions for interference into crises (art. 43 par. 1 TEU), and the EU clause on mutual assistance (art. 42 par. 7 TEU), which is still not ratified according to art. 42 par. 2 subpar. 1 TEU, each to be limited into conformity with the UN Charter and with the Universal Declaration of Human Rights (UDHR), in order to completely exclude any possibility to violate art. 2 par. 4 UN Charter, art. 103 UN Charter, or art. 29 no. 3 UDHR, by means of these norms, and in order to, at the same time, exclude the risk of voidness of the TEU according to art. 53 Vienna Convention on the Law of Treaties because incompability with the UN Charter and with the UDHR, which belong to the 'ius cogens' ?“

Die Verfassungsbeschwerde wird geltend machen, angesichts des undemokratisch großen Einflusses
des Think Tanks SWP und daneben der Bilderberg-Konferenz auf die deutsche Position zu Syrien, Think Tanks auszuschließen von internationalen Konferenzen mit deutscher Beteiligung zur Außen- und Sicherheitspolitik, und die Beratung für deutsche Institutionen hinsichtlich Außen- und Sicher-heitspolitik nur noch solchen Think Tanks zu erlauben, deren Empfehlungen weder das Grundgesetz noch die Uno-Charta verletzen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die Verbote des Angriffskriegs und von dessen Vorbereitung (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und für das unantastbare Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), und welche nicht gleichzeitig andere Staaten beraten.

Die Verfassungsbeschwerde wird beantragen, dass das Bundesverfassungsgericht Vorgaben macht für die im grundrechtsgleichen Wahlrecht vorgeschriebene Gewissensprüfung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) der Abgeordneten, soweit es um die Außen- und Sicherheitspolitik geht. Auch vor dem Beschluss vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) sind die Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz und die Eskalationsrisiken des Syrien-Konflikts zum themonuklearen Krieg immer noch nicht sorgfältig von den Abgeordneten geprüft worden.

Angesichts hunderttausender Menschen, die seit 2015 unregistriert nach Deutschland eingewandert sind, darunter mindestens eine vierstellige Zahl von Dschihadisten, angesichts des dschihadistischen „Blitzkriegs“ in Deutschland und Europa, welcher für 2016 prognostiziert worden ist von einem ehemaligen Isis-Mitglied, und welcher mittlerweile begonnen hat, und weil Deutschland mit seiner direkten militärischen Involvierung in Syrien noch mehr in den Fokus von Isis geraten ist, wird die Verfassungsbeschwerde geltend machen, dass alle Menschen, die seit 2015 nach Deutschland eingewandert sind, biometrisch registriert werden müssen, und dass ihre Daten abgeglichen werden müssen mit der vermuteten Isis-Mitgliederliste und den über 10.000,- in Manbidsch beschlagnahm-ten Isis-Dokumenten, welche Großbritannien hat, mit den bereits entdeckten gestohlenen und gefälschten Passidentitäten entlang der Flüchtlingsrouten (darunter in Mazedonien), und mit straf-rechtlich in Syrien, im angegebenen Herkunftsland oder international gesuchten Terroristen.
Das schützt die deutsche Bevölkerung ebenso wie die, incl. Frauen und Kinder, in ihrer großen Mehrheit friedlichen Flüchtlinge, es schafft Klarheit über die Größenordnung der dschihadistischen Bedrohung in Deutschland, und es trägt zur humanitären Versorgung aller Flüchtlinge während ihres Aufenthalts in Deutschland bei, auch um die Zahl derer, die aus materieller Not keinen anderen Ausweg sehen, als sich Isis anzuschließen, soweit wie möglich zu reduzieren.

Wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz, wegen der mit dem Syrien-Konflikt verbundenen Weltkriegsrisiken und auch wegen der mangelnden Fähigeit hinsichtlich Soldaten und Material, das eigene Territorium gegen einen dschihadistischen Angriff zu verteidigen, wird die Klage beantragen, mittels einstweiliger Anordnung, unverzüglich die nach Syrien entsandten deut-schen Truppen zurückzuholen und den Einsatz jeglicher weiterer Truppen dort einstweilig zu untersagen. Außerdem wird die Verfassungsbeschwerde beantragen, die territoriale Verteidigungs-fähigkeit Deutschlands (Art. 87a Abs. 1 GG) flächendeckend wiederherzustellen bezogen auf eine realistische Bedrohungsanalyse hinsichtlich der dschihadistischen Bedrohung in Deutschland.

Die Klage wird geltend machen die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), der Grund-rechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG), und des Funktions-vorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), sowie die Verletzung der universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), und auf Verbot der Kriegspropaganda (Art. 20 Abs. 1 Uno-Zivilpakt).

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch gegen §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG, laut welchem Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden auch ohne Begründung ergehen können. Diese Vorschrift ermöglicht es, völlig zu verschleiern, ob das Gericht die Annahmekriterien des §93a BVerfGG (persönliche Betroffenheit hinsichtlich Grundrechten und entscheidungserhebliche rechtsfortbildende Fragen) ordnungsgemäß angewendet hat. Die von §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG erst ermöglichte Intransparenz bedeutet eine mit einem Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) unvereinbare Versuchung, insbesondere bei Vorliegen von Befangenheiten.
Daher ist §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unvereinbar mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG), mit der Gleichheit vor Gericht (Art. 14 Uno-Zivilpakt) und mit der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 26 Uno-Zivilpakt).

Nach Art. 93 Nr. 4a GG ist jedermann zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde berechtigt. Ein grundsätzlicher Vertretungszwang besteht nur in der mündlichen Verhandlung einfach-gesetzelich, wovon gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG Ausnahmen gemacht werden können.Der grundsätzliche Vertretungszwang für die mündliche Verhandlung soll nur die Qualität des dortigen Sachvortrags sichern und darf das „Jedermann“ des Art. 93 Nr. 4a GG nicht unterlaufen. Daher wird die Verfassungsbeschwerde geltend machen, dass eine solche Ausnahme (§22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG) zu machen ist bei allen zulässigen Verfassungsbeschwerden, welche ohne anwaltliche Hilfe erstellt worden sind.

Durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) sind der gesamte Art. 1 und der gesamte Art. 20 des Grundgesetzes unantastbar. Der Erfolg unserer Verfassungsbeschwerde wird entscheidend vom Respekt vor der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) und von der ordnungsgemäßen Anwendung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abhängen, weil nur in Verbindung mit dieser das Friedens-gebot (Art. 1 Abs. 2 GG) subjektiv im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Außerdem ist die Menschenwürde der Grund für die Verpflichtung auf die Grund-rechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und die Unantastbarkeit von deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sowie für die Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) und für die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne (Art. 1 Abs. 2+3 GG).

Für ein faires Verfahren ist die rechtzeitige und breite öffentliche Diskussion unserer kommenden Verfassungsbeschwerde unerlässlich. Um der Politik mögliche Befürchtungen und Ängste zu nehmen, sind zwei Beispiele, wie eine einstweilige Anordnung und ein Urteil in der Hauptsache zu unserer kommenden Verfassungsbeschwerde aussehen könnten, zu finden unter dem folgenden Link:
https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/verlaengerung-syrien-einsatz

Nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde wird dem Bundestag und der Bundesregierung der Klagetext zeitnah zugesandt werden.

Wir bitten die Leser, diesen Aufruf zu verbreiten, zu twittern und so breit wie möglich zu teilen, sowie in den sozialen Medien zu diskutieren. Auch Gebete und Visualisationen des Erfolgs unserer kommenden Verfassungsbeschwerde sind willkommen, von je mehr Menschen, desto kraftvoller.

Die künftigen Verfassungskläger und deren gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG in der Verfassungs-beschwerde beantragter Vertreter stehen inländischen und ausländischen, konventionellen und alternativen Medien für Interviews zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,




Sarah Luzia Hassel-Reusing

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